- Geltungsbereich, Allgemeines
1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB) der DIG Deutsche Import Gesellschaft mbH („Wir/Uns“) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), das heißt (i) natürlichen oder juristischen Personen, welche die Ware oder Leistung zur gewerblichen oder beruflichen Verwendung erwerben und (ii) gegenüber Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.2 Für die Geschäftsbeziehung mit unseren Kunden, auch für Auskünfte und Beratung, gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen (AGB). Sind unsere AGB in das Geschäft mit dem Kunden eingeführt, so gelten sie auch für alle weiteren Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wird.
Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers und/oder Bestellers – nachstehend „Kunde/n“ genannt – gelten nur, wenn und soweit wir sie ausdrücklich anerkennen; andernfalls werden sie zurückgewiesen. Unser Schweigen auf derartige abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen.
Unsere AGB gelten anstelle etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden, insbesondere Einkaufsbedingungen (EKB) des Kunden auch dann, wenn nach diesen EKB die Auftragsannahme als bedingungslose Anerkennung der Einkaufsbedingungen vorgesehen ist, oder wir nach Hinweis des Kunden auf die Geltung seiner Allgemeinen Einkaufsbedingungen liefern, es sei denn, wir haben ausdrücklich gegenüber dem Kunden auf die Geltung unserer AGB verzichtet. Der Ausschluss der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden gilt auch dann, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einzelnen Regelungspunkten unsere AGB keine gesonderte Regelung enthalten.
1.3 Sofern Rahmenverträge oder sonstige Verträge mit dem Kunden abgeschlossen sind, haben diese Vorrang vor diesen AGB. Sie werden dort, sofern keine spezielleren Regelungen getroffen sind, durch die vorliegenden AGB ergänzt.
1.4 Soweit im Folgenden von Schadensersatzansprüchen die Rede ist, sind damit in gleicher Weise auch Aufwendungsersatzansprüche i.S.v. § 284 BGB gemeint.
- Auskünfte / Beratung / Eigenschaften der Produkte und Leistungen / Mitwirkungshandlungen des Kunden
2.1 Auskünfte und Erläuterungen hinsichtlich unserer Produkte und Leistungen durch uns oder unsere Vertriebsmittler erfolgen ausschließlich aufgrund unserer bisherigen Erfahrung. Sie stellen keinerlei Eigenschaftsvereinbarungen oder Garantien in Bezug auf unsere Produkte dar. Die hierbei angegebenen Werte sind als Durchschnittswerte unserer Produkte unter den in unserem jeweiligen Produktdatenblatt (welches wir dem Kunden jederzeit auf Anforderung unentgeltlich zur Verfügung stellen) genannten Betriebsbedingungen, anzusehen.
2.2 Soweit wir Einsatz-, Anwendungs- oder Montagehinweise geben, sind diese mit branchenüblicher Sorgfalt abgefasst, entbinden unsere Kunden jedoch nicht von der Verpflichtung zur sorgfältigen Prüfung der Produkte betreffend der Eignung zu dem von ihnen gewünschten Zweck und der störungsfreien Umsetzbarkeit der Montagehinweise. Entsprechendes gilt für Hinweise unsererseits zu Import-, Zoll und/oder Zulassungsregelungen.
Der Kunde bleibt – soweit nicht anders vereinbart – in jedem Fall zur Prüfung der Verwendbarkeit unserer Produkte und/oder Leistungen zu dem von ihm beabsichtigten Verwendungszweck eigenverantwortlich verpflichtet.
2.3 Eine Beratungspflicht übernehmen wir nur in einem ausdrücklichen, gesonderten Beratungsvertrag.
2.4. Eine verschuldensunabhängige Garantie gilt nur dann als von uns übernommen, wenn wir schriftlich oder in Textform eine Eigenschaft und/oder einen Leistungserfolg als „rechtlich garantiert“ bezeichnet haben.
2.5 Eine Haftung für die Verwendbarkeit und/oder Registrierungs- und/oder Verkehrsfähigkeit unserer Produkte oder Leistungen zu dem vom Kunden in Aussicht genommenen Verwendungszweck oder in dem vom Kunden anvisierten Verwendungsland übernehmen wir außerhalb der gesetzlich zwingenden Haftung nicht, soweit wir mit dem Kunden nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben. Die Regelung der Ziff. 11 bleibt unberührt.
2.6 Der Kunde ist verpflichtet alle notwendigen Mitwirkungshandlungen aus seiner Sphäre zeitgerecht und vollständig unentgeltlich zu erbringen, damit wir unsere Leistung vertragsgerecht erbringen können, insbesondere, uns als wesentliche Mitwirkungspflicht alle für die Leistungserbringung benötigten Informationen und Daten rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu.
- Probeexemplare / überlassene Unterlagen und Daten / Muster / Kostenvoranschläge
3.1 Die Eigenschaften von Mustern bzw. Probeexemplaren werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Der Kunde ist zur Verwertung und Weitergabe von Mustern nicht berechtigt.
Wird unsererseits aufgrund eines Warenmusters oder Vorführexemplares an den Kunden verkauft, so sind Abweichungen hiervon bei der gelieferten Ware zulässig und berechtigen nicht zu Beanstandungen und Ansprüchen uns gegenüber soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, wenn sie auf die gewöhnlich vorgesehene Verwendung der gelieferten Ware keinen nachhaltigen Einfluss ausüben, d.h., keine Funktionseinschränkung bewirken und etwaig vereinbarte Spezifikationen durch die gelieferte Ware eingehalten werden und die Ware zum vorausgesetzten Vertragszweck geeignet bleibt.
3.2 An den Kunden bekanntgegebenen oder überlassenen Mustern, Abbildungen, Bilder, Fotos, Zeichnungen, Daten, Kostenanschlägen und sonstigen Unterlagen über unsere Produkte und Leistungen behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor, soweit nicht mit dem Kunden eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, weil der Kunde z.B. Muster bezahlt. Der Kunde verpflichtet sich, die in vorstehendem Satz aufgeführten Muster, Daten, Zeichnungen, Fotos und/oder Unterlagen nicht Dritten zugänglich zu machen, es sei denn, wir erteilen unsere ausdrückliche Einwilligung. Er hat diese auf Aufforderung unverzüglich, spätestens 4 Wochen nach Erhalt an uns zurückzugeben, soweit ein darauf basierender Auftrag an uns nicht erteilt wird. Dies gilt auch dann, wenn das Behaltendürfen der vorgenannten Gegenstände und/oder Daten nicht zugunsten des Kunden anderweitig vertraglich geregelt ist.
Die Regelungen der Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen, Zeichnungen oder Daten des Kunden; diese dürfen wir jedoch solchen Dritten zugänglich machen, denen wir zulässigerweise mit dem Kunden vertragsgegenständliche Lieferungen und/oder Leistungen übertragen, oder denen wir uns als Erfüllungsgehilfen oder Lieferanten bedienen.
3.3 Unsere Kostenvoranschläge sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind und mit der darin enthaltenen Leistung unverzüglich nach Zugang des Kostenvoranschlages beim Kunden, spätestens jedoch binnen 5 Kalendertagen nach Zugang des Kostenvoranschlages beim Kunden, auf vertraglicher Grundlage begonnen wird.
- Vertragsschluss / Leistungsschuld (Liefer- und Leistungsumfang) / Beschaffungsrisiko und Garantie
4.1 Unsere Angebote erfolgen freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder ausdrücklich verbindliche Zusagen enthalten oder sonst wie die Verbindlichkeit mit dem Kunden ausdrücklich vereinbart wurde. Sie sind Aufforderungen zu Bestellungen durch den Kunden und kein verbindliches Angebot unsererseits.
Der Kunde ist an seine Bestellung als Vertragsantrag 14 Kalendertage – bei elektronischer Bestellung 4 Werktage (jeweils an unserem Sitz) – nach Zugang der Bestellung bei uns gebunden, soweit der Kunde nicht regelmäßig auch mit einer späteren Annahme durch uns rechnen muss (§ 147 BGB). Dies gilt auch für Nachbestellungen des Kunden.
4.2 Ein Vertrag kommt – auch im laufenden Geschäftsverkehr – erst dann zustande, wenn wir die Bestellung des Kunden schriftlich oder in Textform (d.h. auch per Telefax oder E-Mail) durch Auftragsbestätigung bestätigen. Bei Lieferung oder Leistung innerhalb der angebotsgegenständlichen Bindungsfrist des Kunden kann unsere Auftragsbestätigung durch unsere Lieferung bzw. Leistung ersetzt werden, wobei die Absendung der Lieferung bzw. Erbringung der Leistung massgeblich ist.
Unsere Auftragsbestätigung gilt nur unter der Bedingung, dass noch offene Zahlungsrückstände des Kunden beglichen werden und dass eine durch uns oder in unserem Auftrag vorgenommene Kreditprüfung des Kunden ohne negative Auskunft bleibt.
4.3 Bei Abrufaufträgen oder kundenbedingten Abnahmeverzögerungen sind wir berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge vereinbarter Liefergegenstände sofort herzustellen bzw. die gesamte Bestellmenge einzudecken. Etwaige Änderungswünsche des Kunden können demnach nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Lieferzeitpunkt, Losgrößen und/oder Abnahmeterminen, können wir spätestens 3 Monate nach Zugang der Auftragsbestätigung eine unverzügliche, verbindliche Festsetzung hierüber in einem zeitlichen Korridor von weiteren 2 Monaten vom Kunden verlangen. Kommt der Kunde innerhalb von 2 Wochen dieser Forderung nicht nach, sind wir berechtigt, nach Setzen einer zweiwöchigen Nachfrist gegenüber dem Kunden vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu fordern.
4.4 Der Kunde hat uns rechtzeitig vor Vertragsschluss schriftlich oder in Textform auf etwaige besondere Anforderungen an unsere Produkte hinzuweisen. Solche Hinweise erweitern jedoch nicht unsere vertraglichen Verpflichtungen und Haftung.
4.5 Abweichend von § 434 BGB ist der von uns gelieferte Liefergenstand frei von Sachmängeln, wenn er die in der vertragsgenständlichen Spezifikation vereinbarten Eigenschaften, mangels solcher die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im technischen jeweiligen Produktdatenblatt (welches wir dem Kunden auf erste Anforderung unentgeltlich zur Verfügung stellen) von uns aufgeführten Eigenschaften aufweist und zum vorausgesetzten Vertragszweck geeignet ist. § 434 (2) Nr. 3 sowie (3) Nr. 4 (Zubehör und Anleitungen) und 434 (3) Nr. 2 lit b) (Eigenschaften aus öffentlichen Äußerungen und Werbung) sowie § 434 (3) letzter Absatz (Nichtbindung des Verkäufers an öffentliche Äußerungen) bleiben unberührt. Weitere Eigenschaften des Liefergenstandes insbesondere (i) übliche Beschaffenheit, die der Käufer bei Sachen dieser Art erwarten kann, (ii) Eignung für die gewöhnliche Verwendung (iii) Beschaffenheit einer Probe oder Musters sind von uns mangels ausdrücklicher, abweichender Vereinbarung, nicht geschuldet.
4.6 Mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarung sind wir lediglich verpflichtet, die bestellten Produkte als in der Bundesrepublik Deutschland verkehrs- und zulassungsfähige Ware zu liefern.
4.7 Wir sind lediglich verpflichtet, aus unserem eigenen Warenvorrat zu leisten (Vorratsschuld).
4.8 Die Übernahme eines verschuldensunabhängigen, garantiegleichen Beschaffungsrisikos im Sinne von § 276 BGB oder einer Beschaffungsgarantie liegt nicht allein in unserer Verpflichtung zur Lieferung einer nur der Gattung nach bestimmter Sache.
4.9 Ein solches Beschaffungsrisiko im Sinne von § 276 BGB übernehmen wir nur Kraft ausdrücklicher, gesonderter Vereinbarung unter Verwendung der Wendung „übernehmen wir das Beschaffungsrisiko…“.
4.10 Verzögert sich die Abnahme der Produkte oder deren Versand oder die Abnahme unserer Leistung aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund, sind wir berechtigt, nach Setzung und Ablauf einer 14-kalendertägigen Nachfrist, nach unserer Wahl sofortige Vergütungszahlung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten oder die Erfüllung abzulehnen und Schadensersatz statt der ganzen Leistung zu verlangen. Die Fristsetzung muss schriftlich oder in Textform erfolgen. Wir müssen hierin nicht nochmals auf die Rechte aus dieser Klausel hinweisen.
Im Falle des vorstehend geregelten Schadensersatzverlangens beträgt der zu leistende Schadensersatz 10 % des Nettolieferpreises bei Kaufverträgen oder 10 % der vereinbarten Nettovergütung bei Leistungsverträgen. Der Nachweis eines wesentlich geringeren Schadens (mehr als 10 % geringerer) bleibt dem Kunden vorbehalten. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
4.11 Wird der vereinbarte Versand auf Wunsch des Kunden oder aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, verzögert, oder befindet sich der Kunde im Annahmeverzug sind wir berechtigt, beginnend mit dem Ablauf der in der Anzeige der Versandbereitschaft in Schrift- oder Textform gesetzten angemessenen Frist, bzw. mit Beginn des Annahmeverzuges eine Einlagerung auf Gefahr des Kunden für Untergang und Verschlechterung der Ware vorzunehmen und die hierdurch entstehenden Lager-Kosten in Höhe von 30 EUR je Palette und Monat (bei untermonatlicher Lagerung anteilig) dem Kunden in Rechnung zu stellen. Die eingelagerte Ware wird nur auf besonderen Wunsch des Kunden versichert. Die Geltendmachung weitergehender Rechte bleibt unberührt. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein wesentlich geringerer (mehr als 10 % geringerer) Kostenaufwand entstanden ist.
Darüber hinaus sind wir berechtigt, nach dem vorgenannten Fristablauf gem. Ziff. 4.10 Satz 1 anderweitig über die vertragsgegenständlichen Waren zu verfügen und den Kunden mit angemessener Frist (= ursprüngliche Lieferfrist zuzüglich 7 Kalendertage Dispositionsfrist) neu zu beliefern.
4.12 Bei kundenseitig verspätetem Lieferauftrag oder -abruf sind wir berechtigt, die Lieferung, um den gleichen Zeitraum des kundenseitigen Rückstandes zuzüglich einer Dispositionsfrist von 4 Werktagen am Ort unseres Sitzes hinauszuschieben.
Soweit ein Kauf auf Abruf abgeschlossen ist, müssen die einzelnen Abrufe des Kunden, soweit nichts anderes vereinbart ist, mindestens 4 Wochen vor dem gewünschten Liefertermin bei uns eingehen, soweit nicht ausdrücklich eine kürzere Abruf- oder Lieferfrist vereinbart wurde. Sollten keine anders lautenden ausdrücklichen Vereinbarungen getroffen sein, ist der Kunde verpflichtet, innerhalb von 6 Monaten nach Zugang der Auftragsbestätigung, die gekaufte Ware vollständig abzunehmen. Erfolgen die Abrufe nicht rechtzeitig, so sind wir berechtigt, die Abrufe und deren Einteilung anzumahnen und eine Nachfrist zum Abruf und zur Einteilung von 14 Kalendertagen zu setzen, welches die Abnahme binnen 4 Wochen nach Zugang unserer Aufforderung vorsehen muss. Bei fruchtlosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Wir müssen hierin nicht nochmals auf die Rechte aus dieser Klausel hinweisen. Ziff. 4.10 Abs. 2 gilt entsprechend.
4.13 Anwenderinformationen für unsere Produkte sowie ein Produktlabel schulden wir nur – soweit nicht ausdrücklich in Schrift- oder Textform abweichend vereinbart oder falls wir einer abweichenden gesetzlichen Regulierung unterliegen – in deutscher oder nach unserer Wahl in englischer Sprache.
4.14 Wir behalten uns vor, die Spezifikation der Ware insoweit abzuändern, als gesetzliche Erfordernisse dies notwendig machen, soweit durch diese Änderung keine Verschlechterung hinsichtlich Qualität und Brauchbarkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck herbeigeführt wird. Ist dies nicht möglich, ist der Vertrag entsprechend anzupassen. Ist dies nicht möglich oder für eine Partei objektiv unzumutbar z.B., weil auf Grund der Abänderung das Produkt für den Kunden nicht mehr verwendbar ist, oder eine Abänderung mit unseren Produktionskapazitäten oder Lieferquellen nicht umsetzbar ist, steht beiden Parteien das entschädigungslose Recht zum Rücktritt von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zu. Weitergehende Rechte, insbesondere auf Schadensersatz sind ausgeschlossen.
4.15 Wir sind zu Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 8 % der vereinbarten Liefermenge berechtigt.
4.16 Wir sind weiterhin berechtigt, Produkte mit handelsüblichen Abweichungen in Qualität, Abmessung, Gewicht, Farbe und Ausrüstung zu liefern. Solche Ware gilt als vertragsgerecht.
- Lieferung / Erfüllungsort / Lieferzeit / Lieferverzug / Verpackung
5.1 Verbindliche Liefertermine und -fristen müssen ausdrücklich vereinbart werden. Bei unverbindlichen oder ungefähren (ca., etwa, etc.) Lieferterminen und -fristen bemühen wir uns, diese nach besten Kräften einzuhalten.
5.2 Liefer- und/oder Leistungsfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Kunden, mangels solcher und soweit die Auftragsbestätigung durch unsere Lieferung/Leistung ersetzt wird (sh. Ziff. 4.2 S.2 der AGB) 3 Werktage an unserem Sitz nach Zugang der kundenseitigen Bestellung bei uns und Annahme derselben durch uns, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung des Auftrages geklärt sind und alle sonstigen vom Kunden zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen, insbesondere vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheiten und notwendige Mitwirkungsleistungen vollständig geleistet sind. Entsprechendes gilt für Liefertermine und Leistungstermine. Hat der Kunde nach Auftragserteilung Änderungen verlangt, so beginnt eine neue angemessene Liefer- und/oder Leistungsfrist mit der Bestätigung der Änderung durch uns. Angemessen bedeutet eine Lieferfrist, welche der ursprünglich verbleibenden Lieferfrist zuzüglich des Zeitraumes der Änderungsverhandlungen und einer Dispositionsfrist von 14 Kalendertagen entspricht.
5.3 Lieferungen und/oder Leistungen unsererseits vor Ablauf der Liefer-/ Leistungszeit sind zulässig. Als Liefertag gilt bei Holschulden der Tag der Meldung der Versandbereitschaft, anderenfalls der Tag der Absendung der Produkte, bei Bringschuld der Tag der Ablieferung am vereinbarten Lieferort.
5.4 Geraten wir in Lieferverzug, muss der Kunde uns zunächst eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Kalendertagen zur Leistung setzen. Verstreicht diese fruchtlos, bestehen Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung – gleich aus welchem Grunde – nur nach Maßgabe der Regelung in Ziff. 11.
5.5 Wir geraten nicht in Verzug, solange der Kunde mit der Erfüllung von Verpflichtungen uns gegenüber, auch solchen aus anderen Verträgen, in Verzug ist.
5.6 Solange bei einer Versendungsschuld vom Kunden zu stellende Transportmittel nicht zur Verfügung stehen, sind wir nicht zur Lieferung verpflichtet, soweit wir uns nicht zur Stellung der Transportmittel verpflichtet haben, oder eine Bringschuld vereinbart ist. Wir sind jedoch berechtigt, bei ausführbarem Versand- oder Abrufauftrag die Lieferung mittels eigener oder angemieteter Transportmittel zu bewirken. In diesem Fall reist die Ware auf Gefahr des Kunden.
5.7 Wird bei der Bestellung kein Abholtermin angegeben, den wir bestätigt oder zu bestätigen haben, damit dieser verbindlich wird bzw. erfolgt die Abnahme nicht zum vereinbarten Abholtermin, versenden wir bei vereinbarter Versendungs- oder Bringschuld nach unserer Wahl die vertragsgegenständliche Ware mit einem von uns beauftragten Frachtführer oder lagern die vertragsgegenständliche Ware auf Kosten des Kunden ein. Die anfallenden Verpackungs-, Transport- und Versicherungskosten (letztere soweit eine Transportversicherung vereinbart wurde) stellen wir beim Versand dem Kunden zusätzlich in Rechnung.
5.8 Bei der Abladung und Rückholung der Ware hat der Kunde unserem Personal behilflich zu sein, wenn dies erforderlich und für den Kunden technisch und logistisch zumutbar ist, insbesondere einen geeigneten Gabelstapler zu stellen.
5.9 Wir nehmen Verpackungen mangels anderer Vereinbarung nur auf Grund und im Umfang gesetzlicher Verpflichtung zurück.
- Höhere Gewalt / Selbstbelieferung / Härtefälle
6.1 Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen für die Erbringung unserer geschuldeten vertragsgegenständlichen Lieferungen oder Leistungen, Lieferungen oder Leistungen unserer Unterlieferanten trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung vor Vertragsschluss mit dem Kunden entsprechend der Quantität und der Qualität aus unserer Liefer- oder Leistungsvereinbarung mit dem Kunden, das heißt, so dass mit Erfüllung des Zuliefer- bzw. Subunternehmerschuldverhältnisses uns gegenüber wir den Vertrag mit dem Kunden nach Art der Ware, Menge der Ware und Lieferzeit und/oder Leistung bezogen auf die Ware/Leistung des Zulieferers, erfüllen können (kongruente Eindeckung), nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig, oder treten Ereignisse Höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (d.h. mit einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen) ein, so werden wir unseren Kunden unverzüglich schriftlich oder in Textform informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung, um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko im Sinne von § 276 BGB oder eine Liefergarantie übernommen haben. Der Höheren Gewalt stehen gleich Streik (auch innerbetrieblich veranlasst), Aussperrung, Cyberattacken, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, Epidemien, Pandemien unverschuldete Transportengpässe oder -hindernisse, insbesondere allgemeine Ausgangsperren und/oder Kontaktverbote, sowie unverschuldete Betriebsbehinderungen – z.B. durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden – und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind.
6.2 Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach Ziff. 6.1 der vereinbarte Liefertermin oder die vereinbarte Lieferfrist überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer Nachfrist von 14 Kalendertagen wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Schadensersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen.
6.3 Vorstehende Regelung gemäß Ziff. 6.2 gilt entsprechend, wenn aus den in Ziff. 6.1 genannten Gründen auch ohne vertragliche Vereinbarung eines festen Liefertermins dem Kunden ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist.
6.4 Sind wir zur einfachen oder mehrfachen Lieferung (Abruflieferung) verpflichtet, so entfällt unsere Lieferverpflichtung, wenn sich die rechtlichen und/oder wirtschaftlichen und/oder logistischen und/oder Bezugsvoraussetzungen am Markt für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Lieferung und/oder Leistung gegenüber dem Zeitpunkt bei Vertragsschluss so verändert haben, dass uns bei objektiver Betrachtungsweise die Erfüllung der Lieferverpflichtung gegenüber dem Kunden gemäss der getroffenen vertraglichen Grundlage nicht mehr zuzumuten ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn (i) aufgrund allgemeiner Rohmaterialknappheit und/oder Teileknappheit der Liefergegenstand oder Teile hiervon oder notwendige Rohstoffe hierfür am Beschaffungsmarkt für uns auch außerhalb unserer bis zu diesem Zeitpunkt üblichen Lieferanten trotz unverzüglicher Bestellung nach Vertragsschluss nicht binnen ausreichender Frist zur Einhaltung der gegenüber dem Kunden geschuldeten Lieferfrist beschafft werden können, oder (ii) die Beschaffung aus rechtlichen Gründen bis zu dieser Frist aus Gründen eines Embargos oder sonstiger, staatlich verhängter Sanktionen nicht möglich ist, soweit wir unverzüglich nach Abruf durch den Kunden bei Abruflieferpflicht bzw. nach Vertragsschluss bei Einzellieferung eine Bestellung am Beschaffungsmarkt auslösen würden. Die Leistungsfreiheit gilt auch, wenn der Preis für einen benötigten Rohstoff oder die Ware zur Erfüllung der Lieferpflicht im Verhältnis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses um mehr als 50% steigt, soweit der Kunde sich nicht zur Übernahme der mindestens hälftigen Preissteigerung bereit erklärt, oder wir aus sonstigen Gründen berechtigt sind, diese Preissteigerung an den Kunden weiterzugeben. Der vorgenannte Entfall der Lieferverpflichtung unsererseits tritt auch dann ein, wenn die zur vorgenannten Unangemessenheit führende Situation bzw. das hierzu führende Ereignis zwar grundsätzlich, jedoch nicht konkret bei Vertragsschluss für uns absehbar war. Wir werden als Voraussetzung für unsere Leistungsfreiheit den Kunden unverzüglich in Schrift- oder Textform informieren, wenn die vorgenannte Situation für uns absehbar eintritt, die zu einer Leistungsfreiheit im vorgenannten Sinne führt. In diesem Fall werden die Parteien unverzüglich eine Anpassung des Vertrages unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen verhandeln, welche der vorgenannten Situation Rechnung trägt. Kommt auf Aufforderung einer der Parteien des Vertrages eine solche Einigung nicht binnen 30 Kalendertagen zustande, sind beide Parteien zum entschädigungslosen Rücktritt von dem betroffenen Vertragsverhältnis bzw. bei einem Dauerschuldverhältnis zur fristlosen Kündigung berechtigt. Der Rücktritt ist für eine Partei, welche die Anpassungsverhandlung oder Anpassung des Vertrages treuwidrig verweigert, ausgeschlossen.
- Versand / Gefahrübergang / Abnahme
7.1 Soweit nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart wird, erfolgt die Lieferung Ex Works Incoterms 2020. Bei Hol- und Schickschuld reist die Ware auf Gefahr und zu Lasten des Kunden.
7.2 Die Wahl des Transportweges und des Transportmittels bleibt bei vereinbarter Versendung mangels anderer Vereinbarung uns vorbehalten. Wir werden uns jedoch bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche des Kunden zu berücksichtigen, ohne dass hierauf jedoch ein Anspruch des Kunden besteht. Dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter Fracht-Frei-Lieferung – gehen, wie die Transport- und Versicherungskosten, zu Lasten des Kunden.
Ist bei vereinbarter Verschiffung die Verschiffung in den zwischen dem Kunden und uns vereinbarten Bestimmungshafen aus von uns nicht zu vertretenen Gründen (z.B. Epidemie/Pandemie) nicht möglich, so sind wir nach vorheriger Mitteilung berechtigt, nach Billigem Ermessen (§ 315 BGB) in einem anderen Hafen, oder über den Landweg zu liefern. Die dadurch entstehenden Mehrkosten trägt der Kunde. Vorstehendes Leistungsänderungsrecht und die Kostentragungspflicht gilt nicht, soweit wir keine Liefergarantie oder bei vereinbarter Bringschuld ein garantiegleiches Beschaffungsrisiko nach § 276 BGB übernommen haben. Eine Transportversicherung wird in diesem Fall nur auf Weisung und Kosten des Käufers abgeschlossen. § 315 III BGB (Recht zur gerichtlichen Überprüfung der Billigkeitsentscheidung) bleibt unberührt.
Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden gegenüber dem vereinbarten Zeitpunkt verzögert, so lagern wir die Waren auf Kosten und Gefahr des Kunden. Ziff. 4.11 Abs. 2 gilt insoweit entsprechend.
In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
7.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht bei vereinbarter Holschuld mit Übergabe der zu liefernden Produkte an den Kunden, bei vereinbarter Versendungsschuld an den Spediteur, den Frachtführer, oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Unternehmungen, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Werkes oder unseres Lagers, oder unserer Niederlassung oder des Herstellerwerkes auf den Kunden über. Vorstehendes gilt auch, wenn eine vereinbarte Teillieferung erfolgt.
Bei einer vereinbarten Bringschuld geht die Gefahr mit der Bereitstellung zur Abladung am vereinbarten Lieferort über. Ziff. 7.5 bleibt unberührt.
7.4 Verzögert sich die Sendung dadurch, dass wir infolge gänzlichen oder teilweisen Zahlungsverzuges des Kunden von unserem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen, oder aus einem sonstigen vom Kunden zu vertretenden Grund, so geht die Gefahr spätestens ab Datum der Absendung der Mitteilung der Versand- und/oder Leistungsbereitschaft gegenüber dem Kunden auf den Kunden über.
7.5 Soweit eine Abnahme unserer Ware und/oder Leistung zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss zum vereinbarten Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung über die Abnahmebereitschaft unsererseits unverzüglich durchgeführt werden. Der Kunde darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. Nicht wesentlich sind solche Mängel, welche die Funktion des Liefergenstandes nicht außer Kraft setzen.
- Mängelrüge / Pflichtverletzung in Form von Schlechtleistung wegen Sachmängeln (Gewährleistung)
8.1 Erkennbare Sach- und/oder Rechtsmängelmängel sind vom Kunden unverzüglich, spätestens jedoch 12 Kalendertage nach Abholung bei Lieferung ab Werk oder Lagerort, ansonsten bei vereinbarter Versendungsschuld nach Übergabe an den Frachtführer und bei vereinbarter Bringschuld nach Anlieferung, versteckte Sach- und/oder Rechtsmängelmängel unverzüglich nach Entdeckung, letztere spätestens jedoch innerhalb der Gewährleistungsverjährungsfrist nach Ziff. 8.6 uns gegenüber schriftlich oder in Textform zu rügen. Eine nicht frist- oder formgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des Kunden aus Pflichtverletzung wegen Sachmängeln aus. Dies gilt nicht im Falle vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns unsererseits, im Falle der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit oder Übernahme einer Garantie der Mängelfreiheit, oder eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB im Sinne von Ziff. 4.6 oder sonstigen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen und im Falle des Rückgriffanspruches in der Lieferkette (§§ 478,445a BGB).
8.2 Der Kunde muss bei der Annahme unserer Lieferung eine Plausibilitätsprüfung vornehmen, d.h. nach Warentyp, Anzahl/Gewicht und Zustand prüfen. Bei An- bzw.- Ablieferung erkennbare Sachmängel, erkennbare Typenmängel und/oder Anzahl-/Gewichtsmängel müssen zudem dem anliefernden Transportunternehmen gegenüber gerügt und die schriftliche oder textliche Aufnahme der Mängel auf den Lieferpapieren/CMR von diesem vor Ort vom Kunden veranlasst werden. § 377 HGB bleibt unberührt. Eine nicht frist- oder formgerechte Veranlassung der Aufnahme der Mängelrüge gegenüber dem anliefernden Transportunternehmen schließt jeglichen Anspruch des Kunden aus Pflichtverletzung wegen Sachmängeln aus. Dies gilt nicht im Falle arglistigen, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns unsererseits, im Falle der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit, oder Übernahme eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB, einer Garantie der Mängelfreiheit, oder der Haftung nach einem gesetzlich zwingenden Haftungstatbestand und im Falle des Rückgriffanspruches in der Lieferkette (§§ 478,445a BGB).
Soweit Stückzahl- und Gewichtsmängel nach den vorstehenden Untersuchungspflichten bereits bei Anlieferung erkennbar waren, hat der Kunde diese Mängel beim Empfang der Produkte gegenüber dem anliefernden Transportunternehmer zu beanstanden und sich die Beanstandung schriftlich auf den Lieferpapieren/CMR bescheinigen zu lassen. Eine nicht fristgerechte Rüge gegenüber dem Transportunternehmen oder eine nicht formgerechte Bescheinigung durch das Transportunternehmen schließt auch insoweit jeglichen Anspruch des Kunden aus Pflichtverletzung wegen Sachmängeln aus. Dies gilt nicht im Falle arglistigen, vorsätzlichen, grob fahrlässigen Handelns unsererseits, im Falle der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit oder Übernahme einer Garantie der Mängelfreiheit, der Übernahme eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB oder bei Haftung wegen eines gesetzlich zwingenden Haftungstatbestandes und im Falle des Rückgriffanspruches in der Lieferkette (§§ 478,445a BGB).
8.3 Es obliegt dem Kunden, vor Beginn einer der vorbezeichneten Tätigkeiten oder der sonstigen Verwendung der von uns gelieferten Produkte durch in Umfang und Methodik geeignete Prüfungen abzuklären, ob die gelieferten Produkte für die von ihm beabsichtige Verwendungszwecke geeignet sind.
8.4 Sonstige Pflichtverletzungen unsererseits sind vor der Geltendmachung weiterer Rechte vom Kunden unverzüglich unter Setzung einer angemessenen Abhilfefrist schriftlich oder in Textform abzumahnen, ansonsten geht der Kunde seinen Rechten aus der Pflichtverletzung verlustig. Dies gilt nicht im Falle vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns unsererseits, im Falle der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit oder Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB oder bei einem gesetzlich zwingenden Haftungstatbestand.
8.5 Mit Beginn der Verarbeitung, Bearbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen Sachen gelten die gelieferten Pro-dukte als vertragsgemäß vom Kunden genehmigt.
8.6 Für Ansprüche aus Pflichtverletzung wegen Schlechtleistung in Form von Sachmängeln beträgt die Verjährungsfrist, soweit nicht ausdrücklich etwas anders vereinbart wurde, 12 Monate, gerechnet vom Tage des Gefahrübergangs (siehe Ziff. 7.3-7.5), im Falle der kundenseitigen An- oder Abnahmeverweigerung vom Zeitpunkt der Bereitstellungsanzeige zur Warenübernahme an. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus einer Garantie, der Übernahme eines Beschaf-fungsrisikos im Sinne von § 276 BGB, Ansprüchen wegen der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit, arglistigen, vorsätzlichen, oder grob fahrlässigen Handelns unsererseits, oder wenn in den Fällen der §§ 478,445a (Rückgriff in der Lieferkette), § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Errichtung von Bauwerken und Lieferung von Sachen für Bauwerke) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängell. Eine Umkehr der Beweislast ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.
8.7 Bessert der Kunde oder ein Dritter die von uns gelieferten Produkte unsachgemäß nach und beruht der Mangel hierauf, besteht keine Haftung unsererseits für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Einwilligung vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
8.8 Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln oder Mangelfolgeschäden, gleich aus welchem Grund, bestehen nur nach Maßgabe der Bestimmungen in Ziff. 11.
8.9 Jegliche Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Kunde die vom Hersteller vorgegebenen technischen Vorschriften oder Gebrauchsanleitungen für den Liefergegenstand nicht beachtet, soweit der Mangel hierauf beruht.
8.10 Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als die Auslieferungs-Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. § 439 Abs. 3 BGB (Tragung der Ein- und Ausbaukosten bei mangelhaften Produkten durch den Verkäufer) bleibt unberührt.
8.11 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher (d.h. kaum sichtbar/spürbarer) Abweichung von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit oder Brauchbarkeit.
8.12 Wir übernehmen keine Gewährleistung nach §§ 478,445a BGB (Rückgriff in der Lieferkette – Lieferantenregress), wenn der Kunde die von uns vertragsgegenständlich gelieferten Produkte bearbeitet oder verarbeitet oder sonst verändert hat, soweit dies nicht dem vertraglich vereinbarten Bestimmungszweck der Produkte entspricht.
8.13 Die Anerkennung von Sachmängeln bedarf einer ausdrücklichen Anerkennungserklärung unsererseits.
- Preise / Zahlungsbedingungen / Unsicherheitseinrede
9.1 Alle Preise verstehen sich grundsätzlich in US Dollar netto ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto und – soweit eine Transportversicherung vereinbart wurde – Versicherungskosten, zuzüglich vom Kunden zu tragender Mehrwertsteuer (soweit gesetzlich anfallend) in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe bei Fälligkeit der Zahlung, ab unserem Werk bzw. Lager zuzüglich etwaiger länderspezifischer Abgaben bei Lieferung in andere Länder als die Bundesrepublik Deutschland, sowie zuzüglich Zoll und anderer Gebühren und öffentlicher Abgaben für die Lieferung/Leistung. Die gültigen Preise ergeben sich – mangels anderweitiger Vereinbarung mit dem Kunden – aus unserer jeweils bei Vertragsschluss zwischen uns und dem Kunden geltenden allgemeinen Preisliste, die dem Kunden auf erste Anforderung kostenlos von uns unverzüglich zur Verfügung gestellt wird.
9.2 Andere Zahlungsmethoden als Banküberweisung bedürfen gesonderter, ausdrücklicher Vereinbarung zwischen uns und dem Besteller; dies gilt insbesondere für die Begebung von Schecks und Wechseln
9.3 Soweit beim Kunden oder bei uns Steuern oder Abgaben auf die von uns erbrachte Leistung anfallen (Quellensteuer), stellt der Kunde uns von diesen Steuern und Abgaben frei.
9.4 Wir sind berechtigt, Teilabrechnungen entsprechend dem Fortgang der Auftragsbearbeitung zu erstellen und/oder Abschlagszahlungen entsprechend dem Fortgang der Bearbeitung zu verlangen, sowie Rechnung rein digital zu stellen.
9.5 Falls nicht anders ausdrücklich vereinbart, wird die Vergütung bei vereinbarter Holschuld mit Zugang unserer Mitteilung von der Bereitstellung der Ware beim Kunden, mangels solcher bei Abholung der Ware, bei Versendungsschuld mit Übergabe an den Frachtführer und bei vereinbarter Bringschuld mit Ablieferung der Ware zur Zahlung fällig. Eine vereinbarte Skontogewährung hat den Ausgleich aller früheren fälligen Rechnungen zur Voraussetzung. Ohne ausdrücklich Vereinbarung ist der Kunde nicht zum Skontoabzug berechtigt.
9.6 Zahlt der Kunde in anderer Währung als in US Dollar, tritt erst dann Erfüllung ein, wenn die Devisenzahlung am Tage des Zahlungseingangs dem vereinbarten US Dollar-Betrag entspricht.
9.7 Leistungen, die nicht Bestandteil des vereinbarten Lieferumfanges sind, werden mangels abweichender Vereinbarung auf der Basis unserer jeweils gültigen allgemeinen Preislisten für derartige Leistungen unserseits ausgeführt.
9.8 Sollten zusätzliche Kosten (Zollbeschau, Zolltarife, Standgebühren, etc.) ohne Verschulden der Auftragnehmerin deutlich höher ausfallen, als zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung durch den Kunden berechnet, werden diese Kosten an den Kunden weiterberechnet.
Ergibt sich nach der Auftragsbestätigung durch den Kunden eine Frachtkostensteigerung von 5,0% oder mehr, ist die Auftragnehmerin zur Weiterberechnung dieser Mehrkosten an den Kunden berechtigt.
9.9 Tragen wir ausnahmsweise vertragsgemäß die Frachtkosten, so trägt der Kunde die Mehrkosten, die sich aus Tariferhöhungen der Frachtsätze nach Vertragsschluss ergeben, soweit nicht ausdrücklich anderweitig vom Kunden mit uns vereinbart.
9.10 Die Zahlungskonditionen lauten 30 % Anzahlung bei Auftragserteilung, die Restzahlung erfolgt vor Versand.
9.11 Mit Eintritt des Verzuges werden Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem bei Fälligkeit der Zahlungsforderung jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) berechnet. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.
9.12 Bei vereinbarter Überweisung gilt als Tag der Zahlung das Datum des Geldeinganges bei uns oder der Gutschrift auf unserem Konto bzw. auf dem Konto der von uns spezifizierten Zahlstelle.
9.13 Ein Zahlungsverzug des Kunden bewirkt die sofortige Fälligkeit aller Zahlungsansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden. Ohne Rücksicht auf Stundungsabreden, Wechsellauf- und Ratenzahlungsvereinbarungen sind in diesem Fall sämtliche Verbindlichkeiten des Kunden uns gegenüber unverzüglich zur Zahlung fällig.
9.14 Werden Zahlungsbedingungen vom Kunden nicht eingehalten oder Umstände bekannt oder erkennbar, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden entstehen lassen, und zwar auch solche Tatsachen, die schon bei Vertragsschluss vorlagen, uns jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten, so sind wir unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte in diesen Fällen berechtigt, die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen oder die Belieferung einzustellen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen oder Stellung einer Bankbürgschaft eines deutschen, dem Einlagensicherungsfonds angeschlossenen Kreditinstitutes zu verlangen und nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist für die Leistung von solchen Sicherheiten – unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte – vom Vertrag hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils zurückzutreten. Der Kunde ist verpflichtet, uns alle durch die Nichtausführung des Vertrages entstehenden Schäden zu ersetzen.
9.15 Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht des Kunden besteht nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche, die nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt entsprechend, wenn der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch im Synallagma (also im Gegenseitigkeitsverhältnis zweier Leistungen beim mit uns geschlossenen Vertrag) mit dem unsrigen Anspruch steht und die Verletzung einer Hauptleistungspflicht durch uns betrifft.
9.16 Ein Zurückbehaltungsrecht kann vom Kunden nur insoweit ausgeübt werden, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
9.17 Eingehende Zahlungen werden zunächst zur Tilgung der Kosten, dann der Zinsen und schließlich der Hauptforderungen nach ihrem Alter verwendet.
Eine entgegenstehende Bestimmung des Kunden bei der Zahlung ist unbeachtlich.
9.18 Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung, gleichgültig auf welchem Wege sie geleistet wird, ist ausschließlich der Tag der Buchung auf unserem Konto maßgebend. Bei Scheckzahlungen ist der Tag der Wertstellung maßgeblich. Zahlungen des Kunden müssen porto- und spesenfrei zu unseren Gunsten geleistet werden.
9.19 Wir sind zur Abtretung aller Forderungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden an Dritte ohne Einschränkung berechtigt.
- Eigentumsvorbehalt, Pfändungen
10.1 Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor (nachstehend insgesamt „Vorbehaltsware„), bis alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden einschließlich der künftig entstehenden Ansprüche aus später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch für einen Saldo zu unseren Gunsten, wenn einzelne oder alle Forderungen von uns in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen werden und der Saldo gezogen ist.
10.2 Der Kunde hat die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl, zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits hiermit in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten.
10.3 Der Kunde ist berechtigt, die gelieferten Produkte im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter zu verkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Einräumung von Sicherungseigentum, sind ihm nicht gestattet. Wird die Vorbehaltsware bei Weiterveräußerung vom Dritterwerber nicht sofort bezahlt, ist der Kunde verpflichtet, nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entfällt ohne weiteres, wenn der Kunde seine Zahlung einstellt, oder uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät.
10.4 Der Kunde tritt uns bereits hiermit alle Forderungen einschließlich Sicherheiten und Nebenrechte ab, die ihm aus oder im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware gegen den Endabnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Er darf keine Vereinbarung mit seinen Abnehmern treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen, oder die Vorausabtretung der Forderung zunichtemachen. Im Falle der Veräußerung von Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen gilt die Forderung gegen den Drittabnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Lieferpreises als abgetreten, sofern sich aus der Rechnung nicht die auf die einzelnen Waren entfallenden Beträge ermitteln lassen.
10.5 Der Kunde bleibt zur Einbeziehung der an uns abgetretenen Forderung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf berechtigt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, uns unverzüglich die zur Einziehung abgetretener Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen vollständig zu geben und, sofern wir dies nicht selbst tun, seine Abnehmer unverzüglich von der Abtretung an uns zu unterrichten.
10.6 Nimmt der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltswaren in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er einen sich zu seinen Gunsten ergebenden anerkannten Schlusssaldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an uns ab, der dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderung aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware entspricht.
10.7 Hat der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung der von uns gelieferten oder zu liefernden Produkten bereits an Dritte abgetreten, insbesondere aufgrund echten oder unechten Factorings, oder sonstige Vereinbarungen getroffen, aufgrund derer unsere derzeitigen oder künftigen Sicherungsrechte gemäß Ziff. 10 beeinträchtigt werden können, hat er uns dies unverzüglich anzuzeigen. Im Falle eines unechten Factorings sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe bereits gelieferter Produkte zu verlangen. Gleiches gilt im Falle eines echten Factorings, wenn der Kunde nach dem Vertrag mit dem Factor nicht frei über den Kaufpreis der Forderung verfügen kann.
10.8 Bei kundenseitig verschuldetem vertragswidrigen Handeln, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme aller Vorbehaltswaren berechtigt. Der Kunde ist in diesem Fall ohne weiteres zur Herausgabe verpflichtet. Zur Feststellung des Bestandes der von uns gelieferten Ware dürfen wir jederzeit zu den normalen Geschäftsstunden die Geschäftsräume des Kunden betreten. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären oder zwingende gesetzliche Bestimmungen dies vorsehen. Von allen Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware oder uns abgetretener Forderung hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
10.9 Übersteigt der Wert der für uns nach vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
10.10 Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller, ohne uns jedoch zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Netto-Rechnungsbetrages unserer Ware zu den Netto-Rechnungsbeträgen der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
10.11 Sind bei vertraglich mit dem Kunden vereinbarten Lieferungen unsererseits in das Ausland außerhalb der Bundesrepublik Deutschland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend genannten Eigentumsvorbehalts oder der dort bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits seitens des Kunden bestimmte Maßnahmen und/oder Erklärungen erforderlich, so hat der Kunde uns hierauf schriftlich oder in Textform hinzuweisen und solche Maßnahmen und/oder Erklärungen auf seine Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Wir werden hieran im erforderlichen Umfang mitwirken. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber uns, sich andere Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so können wir alle Rechte dieser Art nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) ausüben. Soweit eine gleichwertige Sicherung der Ansprüche von uns gegen den Kunden dadurch nicht erreicht wird, ist der Kunde verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere handelsübliche Sicherheiten an der gelieferten Ware nach unserem billigen Ermessen (§ 315 BGB) auf seine Kosten zu verschaffen.
10.12 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstehenden Ausfall.
- Haftungsausschluss/-begrenzung
11.1 Wir haften vorbehaltlich nachstehender Ausnahmen nicht, insbesondere nicht für Ansprüche des Kunden auf Scha-densersatz oder Aufwendungsersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Verletzung von Pflichten aus dem mit dem Kunden vereinbarten Schuldverhältnis.
11.2 Vorstehender Haftungsausschluss gemäß Ziff. 11.1 gilt nicht,:
– für eigene vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung und vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtver-letzung von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen;
– für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten; „Wesentliche Vertragspflichten“ sind solche, deren Erfül-lung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf.
– im Falle der Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehil-fen;
– soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit unserer Ware oder das Vorhandensein eines Leistungserfolges, oder ein Beschaffungsrisiko nach § 276 BGB übernommen haben;
– bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen.
11.3 Im Falle, dass uns oder unseren Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt und kein Fall vorstehender Ziff. 11.2, dort 1, 3, 4, 5 Spiegelstrich vorliegt, haften wir auch bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. § 254 BGB (Mitverschulden) bleibt unberührt.
11.4
Die Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gemäß der vorstehenden Ziff. 11.1 bis 11.3 und Ziff. 11.5 gelten im glei-chen Umfang zu Gunsten unserer Organe, unserer leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungs-gehilfen sowie unseren Subunternehmern.
11.5 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz aus diesem Vertragsverhältnis können nur innerhalb einer Ausschluss-frist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, bei leichter Fahrlässigkeit, wenn wir eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben und bei Ansprüchen wegen der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit, sowie im Falle einer Forderung, die auf einer deliktischen Handlung oder einer ausdrücklichen übernommenen Garantie oder der Übernahme eines Beschaf-fungsrisikos nach § 276 BGB beruht, oder im Falle, dass gesetzlich zwingend eine längere Verjährungsfrist gilt.
11.6 Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
- Erfüllungsort / Gerichtsstand / Anwendbares Recht
12.1 Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist mit Ausnahme des Falles der Übernahme einer Bringschuld oder anderweitiger Vereinbarung der Sitz unserer Gesellschaft.
12.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist – soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist – der Sitz unserer Gesellschaft. Diese Zuständigkeitsregelung der Sätze 1 und 2 gilt klarstellungshalber auch für solche Sachverhalte zwischen uns und dem Besteller, die zu außervertraglichen Ansprüchen im Sinne der EG VO Nr. 864 / 2007 führen können. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
12.3 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes (CISG). Es wird ausdrücklich klargestellt, dass diese Rechtswahl auch als eine solche im Sinne von Art. 14 Abs. 1b) EG VO Nr. 864 / 2007 zu verstehen ist und somit auch für außervertragliche Ansprüche im Sinne dieser Verordnung gelten soll. Ist im Einzelfall zwingend ausländisches Recht anzuwenden, sind unsere AGB so auszulegen, dass der mit ihnen verfolgte, wirtschaftliche Zweck weitestmöglich gewahrt wird.
- Schutzrechte, Lizenz; Rückruf und ähnliche Massnahmen
13.1 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind wir lediglich verpflichtet, die Lieferung in der Bundesrepublik Deutschland frei von gewerblichen Schutzrechten Dritter zu erbringen.
Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns an den Kunden gelieferten Produkten berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Kunden innerhalb der in Ziff. 8.6 bestimmten Frist wie folgt:
– Nach unserer Wahl werden wir zunächst versuchen, auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht zu erwirken oder den Liefergegenstand unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Eigenschaften so zu ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder auszutauschen. Ist uns dies nicht möglich, oder lehnen wir dies ab, stehen dem Kunden seine gesetzlichen Rechte zu, die sich jedoch nach Modifikation durch den Vertrag und diese Allgemeinen Liefer- und Auftragsbedingungen richten.
– Dem Kunden stehen nur dann Rechte uns gegenüber für den Fall einer Schutzrechtsverletzung durch unsere Liefergegenstände zu, wenn er uns über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich oder in Textform verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben.
- Stellt der Kunde die Nutzung der Produkte aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, so ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
- Wird der Kunde infolge der Benutzung der von uns gelieferten Produkte von Dritten wegen Schutzrechtsverletzungen angegriffen, so verpflichtet sich der Kunde, uns hiervon unverzüglich zu unterrichten und uns Gelegenheit zu geben, sich an einem eventuellen Rechtsstreit zu beteiligen. Der Kunde hat uns bei der Führung eines solchen Rechtsstreits in jeder Hinsicht mit den notwendigen Informationen aus seiner Sphäre und der erforderlichen Abstimmung unverzüglich zu unterstützen. Der Kunde hat Handlungen zu unterlassen, die unsere Rechtsposition beeinträchtigen könnten.
13.2 Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, und/oder durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung, oder dadurch verursacht wird, dass die Produkte vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt werden, die nicht der bestimmungsgemäßen Nutzung entsprechen, soweit die Schutzrechtsverletzung hierauf beruht.
13.3 Der Kunde erhält bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Vertragspflichten das Recht zur vertragsgemäßen Nutzung der Leistungen.
Sämtliche Urheber-, Patent- oder sonstigen gewerblichen Schutzrechte an den hergestellten und/oder gelieferten Produkten verbleiben bei uns, sofern nicht ausdrücklich und etwas anderes vereinbart ist.
Soweit bei uns im Rahmen der Vertragsdurchführung schutzrechtsfähige Erfindungen entstehen, werden wir dem Kunden hieran ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zu wirtschaftlich bevorzugten Bedingungen einräumen. Das Recht des Kunden auf Erhalt aller erfindungsgegenständlichen Rechte für den Fall, in dem die Herbeiführung der Erfindung eine Hauptvertragspflicht unsererseits ist, bleibt unberührt.
13.4 Wenn eine Partei des Vertrages Anhaltspunkte dafür hat, dass ein Rückruf der von uns gelieferten Ware oder eine logistisch vergleichbare Aktion (nachfolgend insgesamt „Aktion“) notwendig ist, muss sie der anderen Partei unverzüglich ihre Gründe hierfür unverzüglich i Schrift- oder Textform mitteilen sowie die ihre Ansicht unterstützenden Unterlagen mindestens in Kopie überlassen. Die andere Partei hat unverzüglich zu den Anhaltspunkten und einer möglichen Aktion Stellung zu nehmen. Sollten die Parteien auf schriftlichem Weg oder in Textform keine Einigung über die Notwendigkeit einer Aktion, den Umfang oder die Kostentragung erzielen, kann eine Partei einen angemessenen Termin für eine unverzügliche Besprechung am Sitz einer Partei festsetzen, an der von jeder Partei zur Entscheidung befugte Personen teilnehmen müssen. Handelt eine der Parteien nicht entsprechend diesem Ablaufplan, kann sie sich gegenüber der anderen nicht darauf berufen, dass die Aktion objektiv erforderlich bzw. nicht erforderlich war, und auch keine Kostenerstattung für die Aktion von der anderen Partei verlangen es sei denn, die andere hat dies grob fahrlässig oder vorsätzlich verkannt.
13.5 Wir werden dem Käufer, wenn er Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörden ausgesetzt ist, alle erforderlichen Informationen aus unserer Sphäre übermitteln und jede wirtschaftlich und logistisch angemessene Hilfestellung aus unserer Shäre leisten, die dieser braucht, um entsprechende Maßnahmen der Behörden in Bezug auf unsere Liefergegenstände abzuwenden. Etwaige Kosten oder Aufwendungen des Käufers werden ausschliesslich nach Ziff. 11 erstattet.
- Exportkontrolle / Produktzulassung / Einfuhrbestimmungen
14.1 Die gelieferte Ware ist mangels abweichender vertraglicher Vereinbarungen mit dem Kunden zum erstmaligen Inverkehrbringen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder bei Lieferung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ins vom Kunden mit uns vereinbarte Land der Erstauslieferung (Erstlieferland) bestimmt.
14.2 Wir weisen den Kunden darauf hin, dass für die Verbringung/Ausfuhr von Gütern (Waren, Software, Technologie) sowie für die Erbringung von Dienstleistungen mit grenzüberschreitendem Bezug zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung das europäische und deutsche Außenwirtschaftsrecht Anwendung findet und die einzelnen Lieferungen sowie technischen Dienstleistungen export-kontrollrechtlichen Beschränkungen und Verboten unterliegen können. Dies gilt insbesondere für sog. Rüstungs- und Dual-use-Güter. Darüber hinaus bestehen europäische und andere weltweite nationale Embargovorschriften gegen bestimmte Länder und Personen, Unternehmen und Organisationen, die Lieferung, Bereitstellung, Verbringung, Ausfuhr oder Verkauf von Gütern sowie die Durchführung von Dienstleistungen verbieten oder unter Genehmigungsvorbehalt stellen können. Für die grenzüberschreitende Lieferung bzw. Bereitstellung sind daher durch uns ggf. behördliche Genehmigungen oder sonstige Bescheinigungen einzuholen. Nähere Rechte und Pflichten in diesem Zusammenhang regeln jeweils die nachfolgenden Bestimmungen. Für bestimmte Transaktionen im Zusammenhang mit US-Gütern oder anderem US-Kodex kann zudem aufgrund extraterritorialer Wirkung das US-(Re-)Exportrecht greifen und zu Verboten oder Genehmigungspflichten führen, die wir zu beachten und umzusetzen haben, um nicht unsererseits von US-Behörden sanktioniert zu werden.
14.3 Der Kunde ist selbst verpflichtet, das Vorliegen und das Einhalten von Export- und Importkontrollvorschriften für den Liefergenstand und die Aus- und Einfuhr desselben zu prüfen und die für diese Güter einschlägigen Ausfuhrvorschriften und Embargos, insbesondere der Europäischen Union (EU), Deutschlands beziehungsweise anderer EU-Mitgliedsstaaten sowie gegebenenfalls der USA oder asiatischer oder arabischer Länder und aller betroffener Drittländer, strikt zu beachten, soweit er die von uns gelieferten Produkte ausführt, oder durch uns ausführen lässt.
14.4 Die grenzüberschreitende Rücksendung von Waren, Mustern, Werkzeugen, Software, Material und auch Technologie auch in Form von Zeichnungen, Anleitungen, Daten etc. an den Kunden kann im Einzelfall ebenfalls den außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen unterliegen und von behördlichen Genehmigungsverfahren abhängig sein. Der Kunde gewährleistet, dass vor der Verbringung der von uns an ihn gelieferten Produkte und deren Bestandteile und/oder Zubehör in ein anderes als das mit uns vereinbarte Erstlieferland durch ihn die erforderlichen nationalen Produktzulassungen oder Produktregistrierungen rechtzeitig eingeholt werden und dass die im nationalen Recht des betroffenen Landes verankerten Vorgaben zur Bereitstellung der Anwenderinformationen in der Landessprache und auch alle Einfuhrbestimmungen sowie Exportkontrollvorschriften, erfüllt sind.
14.5 Die Einhaltung der Lieferverpflichtung kann die Freigabe bzw. Erteilung von Ausfuhr- oder Verbringungsgenehmigungen oder anderweitigen außenwirtschaftsrechtlichen Bescheinigungen durch die zuständigen Behörden voraussetzen.
Sind wir an der rechtzeitigen Lieferung aufgrund der Dauer der notwendigen und ordnungsgemäßen Durchführung eines zoll- oder außenwirtschaftsrechtlichen Antrags-, Genehmigungs-, oder Prüfungsverfahrens ohne unser Verschulden gehindert, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen um die Dauer der durch dieses behördliche Verfahren bedingten Verzögerung. Für die genannten Verfahren seitens der Behörden kann eine feste Dauer von uns nicht generell angegeben werden. Über derartige Verfahren sowie Umstände und Maßnahmen im Einzelfall werden wir den Kunden unverzüglich unterrichten. Schadensersatzansprüche des Kunden für unverschuldete Verzögerungen aus diesem Grund sind uns gegenüber ausgeschlossen, soweit wir nicht vertraglich eine Garantiehaftung gegenüber dem Kunden übernommen haben.
14.6 Der Kunde ist verpflichtet, uns rechtzeitige und vollständige Informationen über die Endverwendung und den ggf. gegenüber den ersten Verlautbarungen uns gegenüber benannten abweichenden Endverwender der zu liefernden Güter bzw. der zu erbringenden Dienstleistung unverzüglich nach Vertragsschluss in Schrift- oder Textform wahrheitsgemäss zu übermitteln. Eine etwaige Lieferfrist oder Leistungsfrist beginnt nicht vorher zu laufen. Hierzu gehört insbesondere, etwaig erforderliche Endverbleibsdokumente (sog. EUCs) auszustellen und im Original an uns zu übermitteln. um den Endverbleib und den Verwendungszweck der Güter bzw. Dienstleistungen zu prüfen und gegenüber der zuständigen Behörde für Zoll- und Ausfuhrkontrollzwecke nachzuweisen. Ergeben sich aus den vorgenannten Dokumenten potentielle Verstöße gegen Exportverbote oder Embargoregelungen, sind wir zum entschädigungslosen Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
14.7 Etwaige Reexportauflagen aus uns gegenüber durch die zuständigen Behörden oder Gerichte erteilten Genehmigungen ist durch den Kunden unbedingt Folge zu leisten. Dieser hat seine Abnehmer entsprechend vertraglich zu verpflichten und uns dies auf Anforderung nachzuweisen. Über Umfang und Reichweite derartiger, uns erteilter Auflagen werden wir dem Kunden spätestens mit der Lieferung Mitteilung machen.
14.8 Werden uns oder bereits unseren Lieferanten die ggf. erforderlichen Ausfuhr- bzw. Verbringungsgenehmigungen oder anderweitigen notwendigen Freigaben von den zuständigen Behörden ohne unser Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig erteilt, oder stehen ohne unser Verschulden sonstige Hindernisse aufgrund der von uns als Ausführer bzw. Verbringer oder von unseren Lieferanten nach für sie anwendbarem Recht zu beachtenden zoll-, außenwirtschafts- und embargorechtlichen Vorschriften der Erfüllung des Vertrags bzw. der Lieferung ganz oder teilweise entgegen, so sind wir berechtigt, vom Vertrag bzw. von der einzelnen Liefer- bzw. Dienstleistungsverpflichtung zurückzutreten, soweit wir nicht für deren Beibringung eine verschuldensunabhängige Garantiehaftung ausdrücklich übernommen haben.
Dies gilt auch, wenn ohne unser Verschulden erst zwischen Vertragsschluss und der Lieferung bzw. der Durchführung der Dienstleistung sowie bei der Geltendmachung von Gewährleistungsrechten entsprechende exportkontroll- und embargorechtliche Hindernisse – z.B. durch Änderung der Rechtslage – entstehen und die Durchführung der Lieferung bzw. Dienstleistung vorübergehend oder endgültig unmöglich machen. Dies kann etwa der Fall sein, weil uns oder unseren Lieferanten erteilte Ausfuhr- bzw. Verbringungsgenehmigungen oder anderweitige außenwirtschaftsrechtliche Genehmigungen oder Freigaben von den zuständigen Behörden ohne unser Verschulden widerrufen werden oder sonstige rechtliche Hindernisse aufgrund zu beachtender zoll-, außenwirtschafts- und embargorechtlicher Vorschriften der Erfüllung des Vertrags bzw. der Lieferung oder Dienstleistung ohne unser Verschulden entgegenstehen. Schadensersatzansprüche des Käufers aus diesem Grund sind ausgeschlossen, soweit wir nicht für die Beibringung der vorgenannten Genehmigungen bzw. Dokumente eine verschuldensunabhängige Garantiehaftung ausdrücklich übernommen haben.
14.9 Der Kunde wird insbesondere prüfen und gewährleisten, und uns auf Aufforderung nachweisen, dass
– die überlassenen Produkte nicht für eine rüstungsrelevante, kerntechnische oder waffentechnische Verwendung bestimmt sind;
– keine Unternehmen und Personen, die in der US-Denied Persons List (DPL) genannt sind, mit US-Ursprungswaren, US-Software und US-Technologie beliefert werden;
– keine Unternehmen und Personen, die in der US-Warning List, US-Entity List oder US-Specially Designated Nationals List genannt sind, ohne einschlägige Genehmigung mit US-Ursprungserzeugnissen beliefert werden;
– keine Unternehmen und Personen beliefert werden, die in der Liste der SpeciallyDesignated Terrorists, Foreign Terrorist Organizations, Specially Desig-nated Global Terrorists oder der Terroristenliste der EU oder anderer einschlägiger Negativlisten für Exportkontrolle genannt werden;
– keine militärischen Empfänger mit den von uns gelieferten Produkten beliefert werden;
– keine Empfänger beliefert werden, bei denen ein Verstoß gegen sonstige Exportkontrollvorschriften, insbesondere der EU oder der ASEAN-Staaten vor-liegt;
– alle Frühwarnhinweise der zuständigen deutschen oder nationalen Behörden des jeweiligen Ursprungslandes der Lieferung beachtet werden.
14.10 Der Kunde verpflichtet sich wiederum seinen Abnehmern für die von uns gelieferte Ware diese Verpflichtung nachzuweisen und uns dies auf Anforderung nachzuweisen.
14.11 Der Zugriff auf und die Nutzung und/oder die Ausfuhr von uns gelieferten Güter darf nur dann erfolgen, wenn die oben genannten Prüfungen und Sicherstellungen durch den Kunden erfolgt sind; anderenfalls hat der Kunde die beabsichtigte Ausfuhr zu unterlassen und sind wir nicht zur Leistung verpflichtet.
14.12 Der Kunde verpflichtet sich, bei Weitergabe der von uns gelieferten Güter an Dritte diese Dritten in gleicher Weise wie der Kunde in den Ziff.. 14.1.- 14.11 zu verpflichten und über die Notwendigkeit der Einhaltung solcher Rechtsvorschriften zu unterrichten.
14.13 Der Kunde gewährleistet zudem bei vereinbarter Lieferung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland auf seine Kosten, dass hinsichtlich der von uns zu liefernden Ware alle nationalen Einfuhrbestimmungen des Erstlieferlandes vollständig und zeitgerecht ohne Kostenlast für uns erfüllt sind.
14.14 Der Kunde stellt uns von allen Schäden und nachgewiesenen, üblichen und angemessenen Aufwänden frei, die aus der schuldhaften Verletzung der vorstehenden Pflichten gem. Ziff. 14.1 – 14.13 resultieren. Ausgenommen sind die Kosten für eigene Mitarbeiter. § 254 BGB (Mitverschulden) bleibt
- Eröffnung eines Insolvenzverfahrens / Incoterms / Schriftform / Salvatorische Klausel
15.1 Ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens des Kunden oder dessen trotz Mahnung unsererseits nicht auf Zurückbehaltungsrechten oder sonstigen Rechten beruhende Zahlungseinstellung berechtigen uns, für den Fall, dass sich der Kunde uns gegenüber zu diesem Zeitpunkt im Zustand einer Pflichtverletzung befindet, jederzeit von dem Vertrag zurückzutreten, soweit der Kunde zu diesem Zeitpunkt eine Vertragspflichtverletzung begeht oder die Vertragserfüllung von der vorherigen Erfüllung der Zahlungsverpflichtung abhängig zu machen. Bei Dauerschuldverhältnissen sind wir anstelle des Rücktritts zur fristlosen Kündigung berechtigt. § 314 BGB (Kündigung bei Dauerschuldverhältnissen) bleibt unberührt. Ist die Lieferung der Kaufsache oder unsere Leistung bereits erfolgt, so wird die Gegenleistung in den vorgenannten Fällen sofort fällig. Wir sind auch berechtigt, die Kaufsache in den vorgenannten Fällen zurückzufordern und bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises zurückzuhalten.
15.2 Soweit Handelsklauseln nach den International Commercial Terms (INCOTERMS) vereinbart sind, gelten die INCOTERMS 2020.
15.3 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftformabrede selbst. Der Vorrang der Individualabrede in schriftlicher, textlicher oder mündlicher Form (§ 305b BGB) bleibt unberührt.
15.4 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages aus Gründen des Rechtes der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB ganz oder teilweise unwirksam/nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, gelten die gesetzlichen Regelungen.
Beruht die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieses Vertrages ausschliesslich auf einem anderen Grund gilt:
Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer oder mehrerer Regelungen dieser Vereinbarung lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieser Vereinbarung unberührt. Dasselbe gilt für den Fall, dass die Vereinbarung eine an sich notwendige Regelung nicht enthält. Die Parteien werden in einem solchen Fall, die unwirksame oder undurchführbare Regelung oder Regelungslücke durch eine gesetzlich zulässige und durchführbare Regelung, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Regelung nach der Vorstellung der Parteien wirtschaftlich am nächsten kommt, ersetzen. Der Rechtsgedanke des § 139 BGB findet – auch im Sinne einer Beweislastregel – keine Anwendung.
Hinweis:
Gemäß den Bestimmungen der EU-DSGVO und des Datenschutzgesetzes weisen wir darauf hin, dass die Vertragsabwicklung in unserem Unternehmen über eine EDV-Anlage geführt wird und wir in diesem Zusammenhang auch die aufgrund der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden erhaltenen Daten speichern.
Stand Januar 2024